Übergabe Unterschriftenliste
In
der gesamten Rückrunde der Saison 2006/2007 wurden im Olympiastadion
Unterschriften zur Änderung der "Richtlinien zur Vergabe von
Stadionverboten" gesammelt. An dieser Unterschriftenaktion beteiligten
sich 2.143 Fußballfans. Bundesweit wurden sogar über 16.000
Unterschriften für eine Änderung und Überarbeitung der geltenden
Richtlinien gesammelt.
Die in Berlin gesammelten Unterschriften
wurden am Mittwoch, den 4. Juli 2007, an die Fanbetreuung von Hertha
BSC übergeben. Zu diesen Unterschriften wurde ein Schreiben
hinzugefügt, in dem alle wichtigen Anliegen und Veränderungsvorschläge
noch mal detailliert erläutert wurden.
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Änderung
der Richtlinien und der Handhabung in Bezug auf Stadionverbote (an die
Fanbetreuung und den Sicherheitsbeauftragten von Hertha BSC)
Einleitung
Hintergrund
dieses Schreibens sind die bestehenden Richtlinien zur einheitlichen
Behandlung von Stadionverboten, zu deren Anwendung sich die
Profivereine gegenüber dem DFB / der DFL mit Ihrer Unterschrift
verpflichtet haben.
Unser Anliegen ist es, dass für alle
vorliegenden Fälle von Stadionverboten genaue Erörterungen der
Sachlagen erfolgen und verschiedene Möglichkeiten der Sanktionen in
Betracht gezogen werden. Viele der Stadionverbote sind in der
Aussprache, sowie auch in der Dauer des Stadionverbots unserer Ansicht
nach willkürlich und überzogen. Übereifriges Handeln der
Sicherheitsdienste und teilweise auch der Polizei, sowie präventive
Personalienkontrollen führen in Deutschlands oft schon zum
Stadionverbot. Kleine Delikte und die Eröffnung eines
Ermittlungsverfahrens reichen hier bereits aus. Dass die meisten
Verfahren eingestellt werden tut dann nichts mehr zur Sache, das
Stadionverbot bleibt weiterhin bestehen.
Mit diesem Schreiben
möchten wir an die Verantwortung von Hertha BSC appellieren den
bewussten Umgang mit diesen Richtlinien zu forcieren. Nicht jedes
Stadionverbot scheint gerechtfertig zu sein oder ist oftmals überzogen
angesetzt. Aber auch andere Möglichkeiten, weg vom Weg der
Sanktionierung gegenüber dem Beschuldigten, sollen zukünftig vermehrt
in Betracht gezogen werden.
Anhörung vor Aussprache eines (bundesweiten) Stadionverbotes
Eines
der wichtigsten Ziele unseres Anliegens ist die Anhörung des
Beschuldigten, sowie die sorgfältige Aufarbeitung der Sachlage vor der
Aussprache eines Stadionverbotes, für Heim- und Gästefans aller
Vereine. In § 3 (3) der Richtlinien zur Vergabe von Stadionverboten
heißt es:
„Die Festsetzung eines Stadionverbotes soll im
Hinblick auf die Zwecksetzung (§ 1 Abs. 2) unverzüglich und
grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Hausrechtsinhaber
die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. die Durchführung eines
sonstigen Verfahrens oder das Vorliegen eines ausreichenden Verdachts
der Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 4 der Richtlinien bekannt
wird. Das Stadionverbot hat eine bereits vorliegende Stellungnahme des
Betroffenen zu berücksichtigen, kann jedoch auch ohne sie erfolgen. Das
Recht der Anhörung gemäß § 5a bleibt unberührt.“
Wie Ihnen
bekannt ist, stützt sich § 5a auf die mögliche Anhörung nach der
Aussprache. Jedoch findet mit jeder Anhörung erst eine tatsächliche
Aufarbeitung des Falls statt und die Sichtweise sowie tatsächliche
Schilderung zum Vorfall des Beschuldigten wird erst hier dargelegt.
Stadionverbot aufgrund einseitiger Erörterung des Geschehens? Hier muss
das gleiche Recht für alle greifen. Uns ist durchaus bewusst, dass die
Richtlinien sich nicht auf das Strafrecht sondern auf das Zivilrecht
stützen, doch liegt es jedem Nahe, dass bevor ein Urteil bzw. eine
Strafe verhangen wird, der Beschuldigte sich äußern kann und Stellung
beziehen darf.
Eine Aufhebung eines Stadionverbotes ist für
den Betroffenen ein langer Prozess, der oftmals mit sehr hohen Kosten
verbunden ist. Die Aufhebung des Stadionverbotes bei Änderung der
Tatsachengrundlage erfolgt gemäß § 6 nur dann, wenn der Betroffene
nachweist, dass
• er rechtskräftig freigesprochen wurde
• das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde
• die Voraussetzungen der in § 4 genannten Fälle nicht erfüllt sind
Die
Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt
jedoch eher selten. Oftmals erfolgt die Einstellung nach § 153 bzw.
153a (Einstellung aufgrund geringer Schuld oder fehlendem öffentlichem
Interesse). Eine Aufhebung eines Stadionverbotes erfolgt jedoch nicht,
hier kann der Staatsanwalt das Verfahren ohne eine Verhandlung
einstellen. Der Betroffene hat an dieser Stelle kaum Möglichkeiten
dagegen vorzugehen, um seine Unschuld zu beweisen oder ein
Gerichtsverfahren mit möglichem Freispruch zu erreichen. Genau diesen
Freispruch benötigt er aber für eine Aufhebung des Stadionverbotes.
Es
stellt sich somit die Frage, wie gefährdend der Betroffene für die
Veranstaltungen des aussprechenden Vereins sein kann, wenn doch ein
Ermittlungsverfahren aufgrund geringer Schuld eingestellt wird bzw. das
öffentliche Interesse fehlt. Rechtfertigt dieser Sachverhalt ein
bundesweites Stadionverbot? In diesen Fällen darf kein Stadionverbot
gegen den Beschuldigten verhängt werden, da ihm keine strafrechtliche
Handlung nachgewiesen werden konnte.
Bewährungsmöglichkeiten / Verkürzung eines Stadionverbotes
Ebenfalls
möchten wir in unserem Anliegen auf den § 7 (Reduzierung, Aussetzung
oder Aufhebung des Stadionverbotes in anderen Fällen) der Richtlinien
zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten eingehen:
(1)
„Auf Antrag des Betroffenen kann das Stadionverbot in seiner Dauer
reduziert, gegen Auflagen ausgesetzt oder aus anderen Gründen
aufgehoben werden, wenn dies beispielsweise
• nach Art und Umständen der Tat,
• aufgrund der Einsicht des vom Stadionverbot Betroffenen
• des jugendlichen Alters oder
• aus anderen vergleichbaren Gründen
unter Beachtung der Zielsetzung des Stadionverbotes zweckmäßig erscheint.“
(2)
„Die Auflagen (z.B. über Aufenthaltsort Meldepflichten, Mitwirklungen
an sozialen Aufgaben) sollen gewährleisten, dass der Betroffene wieder
integriert wird und keine sicherheitsbeeinträchtigenden Taten während
einer Fußballveranstaltung begehen kann. […]
2. Bei Stadionverboten der Kategorie B und C (§ 5 Abs.1)
frühestens nach Ablauf der Hälfte der
Stadionverbotsdauer[…].“
Bei
jedem ausgesprochenen Stadionverbot muss sich der Verein seiner
sozialen Verantwortung bewusst sein und sich klar machen, dass der
Versuch der Integration vorhanden sein muss. Ausgrenzung als präventive
Maßnahme? Allein die Kategorisierung bei der Einteilung der Dauer der
Stadionverbote (Kat. A 1 / A 2 / B / C) und die Zuordnung der
Tatbestände zum örtlichen und überörtlichen Stadionverbot, lässt viel
Handlungsspielraum zu. So wird z.B. jedes eingeleitete
Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch oder auch wegen
Hausfriedensbruch automatisch einem überörtlichen, bundesweiten
Stadionverbot von 3 - 5 Jahren zugeordnet. Erfolgt dann eine
Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 bzw. 153a, bleibt der
Betroffene weiterhin 3 - 5 Jahre von seinem sozialen Umfeld und
Freundeskreis ausgeschlossen.
Generell bleibt festzustellen,
dass die Möglichkeiten der Bewährung, Verkürzung oder auch Aussetzung
eines Stadionverbotes früher greifen müssen. Die Vereine können nicht
monatelang ihre soziale Verantwortung bei Seite schieben, ehe § 7 der
Richtlinien greift. Erforderlich ist hierbei eine enge Zusammenarbeit
mit den Fanprojekten und den Fanbeauftragten um eine Integration des
Beschuldigten zu gewährleisten.
Zudem möchten wir uns für die
verstärkte Anwendung von „sozialer Arbeit“ einsetzen. Arbeit auf dem
Vereinsgelände, beim Fanprojekt oder auch in andere sozialen
Einrichtungen soll dem Betroffenen die Möglichkeit einer Aufarbeitung
geben. Somit wird die Bindung zum Verein intensiviert und beim
Beschuldigten besteht die Möglichkeit zur Ausweitung seines Rechts- und
Verantwortungsbewusstsein. Zudem demonstriert der Beschuldigte somit
die vorhandene Verbundenheit zum Verein. Es ist von Nöten, dass von
Vereinsseite mehr Verständnis entwickelt wird, Problematiken verstanden
werden und sensibler und differenzierter mit Sanktionen und Verboten
umgegangen wird.
Schlusswort
Wir hoffen inständig,
dass unser Anliegen bei Ihnen Anklang findet und man in den nächsten
Wochen gemeinsam an einer Änderung der Anwendung seitens DFB, DFL und
der Lizenvereine arbeiten kann und entsprechende Gespräche mit
positivem Ausgang folgen. Die Unterschriftensammlung in der Rückrunde
hat uns gezeigt, dass wir große Unterstützung in unserem Vorhaben
finden. Mehr als 2.100 Fans von Hertha BSC haben sich mit ihrer
Unterschrift für eine Änderung der Richtlinien zur Vergabe von
Stadionverboten entschieden. Ein Indiz dafür, dass gehandelt werden
muss und auf Vereins- und Verbandsebene der Anfang geschaffen werden
soll. Jeglicher, gemeinsamer Arbeit mit den entsprechenden
Sicherheitsorganen, verantwortlichen Mitarbeitern der Verbände, von
Hertha BSC sowie dem Fanprojekt Berlin stehen wir offen gegenüber.
Wir
möchten darauf hinweisen, dass die wesentlichen Grundzüge der
Richtlinien zur Vergabe von bundesweiten Stadionverboten auf das, von
der Arbeitsgruppe Nationales Konzept für Sicherheit und Sport (NKSS),
im Jahr 1992 entworfene Konzept zurückzuführen sind. Das NKSS hatte
seinerzeit die Gefährdengrundlage und Bedrohungen der 80er und 90er
Jahre reflektiert. Es ist festzustellen, dass heute viele grundlegende
Änderungen im Sicherheitsstandard und in der Form der Gefährdung
herrschen. Somit muss auch einer Änderung dieser veralteten Richtlinien
erfolgen.
Berlin, den 2. Juli 2007
Harlekins Berlin `98