Übergabe Unterschriftenliste
In der gesamten Rückrunde der Saison 2006/2007 wurden im Olympiastadion Unterschriften zur Änderung der "Richtlinien zur Vergabe von Stadionverboten" gesammelt. An dieser Unterschriftenaktion beteiligten sich 2.143 Fußballfans. Bundesweit wurden sogar über 16.000 Unterschriften für eine Änderung und Überarbeitung der geltenden Richtlinien gesammelt.

Die in Berlin gesammelten Unterschriften wurden am Mittwoch, den 4. Juli 2007, an die Fanbetreuung von Hertha BSC übergeben. Zu diesen Unterschriften wurde ein Schreiben hinzugefügt, in dem alle wichtigen Anliegen und Veränderungsvorschläge noch mal detailliert erläutert wurden.

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Änderung der Richtlinien und der Handhabung in Bezug auf Stadionverbote (an die Fanbetreuung und den Sicherheitsbeauftragten von Hertha BSC)


Einleitung

Hintergrund dieses Schreibens sind die bestehenden Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten, zu deren Anwendung sich die Profivereine gegenüber dem DFB / der DFL mit Ihrer Unterschrift verpflichtet haben.

Unser Anliegen ist es, dass für alle vorliegenden Fälle von Stadionverboten genaue Erörterungen der Sachlagen erfolgen und verschiedene Möglichkeiten der Sanktionen in Betracht gezogen werden. Viele der Stadionverbote sind in der Aussprache, sowie auch in der Dauer des Stadionverbots unserer Ansicht nach willkürlich und überzogen. Übereifriges Handeln der Sicherheitsdienste und teilweise auch der Polizei, sowie präventive Personalienkontrollen führen in Deutschlands oft schon zum Stadionverbot. Kleine Delikte und die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens reichen hier bereits aus. Dass die meisten Verfahren eingestellt werden tut dann nichts mehr zur Sache, das Stadionverbot bleibt weiterhin bestehen.

Mit diesem Schreiben möchten wir an die Verantwortung von Hertha BSC appellieren den bewussten Umgang mit diesen Richtlinien zu forcieren. Nicht jedes Stadionverbot scheint gerechtfertig zu sein oder ist oftmals überzogen angesetzt. Aber auch andere Möglichkeiten, weg vom Weg der Sanktionierung gegenüber dem Beschuldigten, sollen zukünftig vermehrt in Betracht gezogen werden.


Anhörung vor Aussprache eines (bundesweiten) Stadionverbotes

Eines der wichtigsten Ziele unseres Anliegens ist die Anhörung des Beschuldigten, sowie die sorgfältige Aufarbeitung der Sachlage vor der Aussprache eines Stadionverbotes, für Heim- und Gästefans aller Vereine. In § 3 (3) der Richtlinien zur Vergabe von Stadionverboten heißt es:

„Die Festsetzung eines Stadionverbotes soll im Hinblick auf die Zwecksetzung (§ 1 Abs. 2) unverzüglich und grundsätzlich zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Hausrechtsinhaber die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. die Durchführung eines sonstigen Verfahrens oder das Vorliegen eines ausreichenden Verdachts der Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 4 der Richtlinien bekannt wird. Das Stadionverbot hat eine bereits vorliegende Stellungnahme des Betroffenen zu berücksichtigen, kann jedoch auch ohne sie erfolgen. Das Recht der Anhörung gemäß § 5a bleibt unberührt.“

Wie Ihnen bekannt ist, stützt sich § 5a auf die mögliche Anhörung nach der Aussprache. Jedoch findet mit jeder Anhörung erst eine tatsächliche Aufarbeitung des Falls statt und die Sichtweise sowie tatsächliche Schilderung zum Vorfall des Beschuldigten wird erst hier dargelegt. Stadionverbot aufgrund einseitiger Erörterung des Geschehens? Hier muss das gleiche Recht für alle greifen. Uns ist durchaus bewusst, dass die Richtlinien sich nicht auf das Strafrecht sondern auf das Zivilrecht stützen, doch liegt es jedem Nahe, dass bevor ein Urteil bzw. eine Strafe verhangen wird, der Beschuldigte sich äußern kann und Stellung beziehen darf.

Eine Aufhebung eines Stadionverbotes ist für den Betroffenen ein langer Prozess, der oftmals mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Die Aufhebung des Stadionverbotes bei Änderung der Tatsachengrundlage erfolgt gemäß § 6 nur dann, wenn der Betroffene nachweist, dass

• er rechtskräftig freigesprochen wurde
• das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde
• die Voraussetzungen der in § 4 genannten Fälle nicht erfüllt sind

Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgt jedoch eher selten. Oftmals erfolgt die Einstellung nach § 153 bzw. 153a (Einstellung aufgrund geringer Schuld oder fehlendem öffentlichem Interesse). Eine Aufhebung eines Stadionverbotes erfolgt jedoch nicht, hier kann der Staatsanwalt das Verfahren ohne eine Verhandlung einstellen. Der Betroffene hat an dieser Stelle kaum Möglichkeiten dagegen vorzugehen, um seine Unschuld zu beweisen oder ein Gerichtsverfahren mit möglichem Freispruch zu erreichen. Genau diesen Freispruch benötigt er aber für eine Aufhebung des Stadionverbotes.

Es stellt sich somit die Frage, wie gefährdend der Betroffene für die Veranstaltungen des aussprechenden Vereins sein kann, wenn doch ein Ermittlungsverfahren aufgrund geringer Schuld eingestellt wird bzw. das öffentliche Interesse fehlt. Rechtfertigt dieser Sachverhalt ein bundesweites Stadionverbot? In diesen Fällen darf kein Stadionverbot gegen den Beschuldigten verhängt werden, da ihm keine strafrechtliche Handlung nachgewiesen werden konnte.


Bewährungsmöglichkeiten / Verkürzung eines Stadionverbotes

Ebenfalls möchten wir in unserem Anliegen auf den § 7 (Reduzierung, Aussetzung oder Aufhebung des Stadionverbotes in anderen Fällen) der Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten eingehen:

(1) „Auf Antrag des Betroffenen kann das Stadionverbot in seiner Dauer reduziert, gegen Auflagen ausgesetzt oder aus anderen Gründen aufgehoben werden, wenn dies beispielsweise

• nach Art und Umständen der Tat,
• aufgrund der Einsicht des vom Stadionverbot Betroffenen
• des jugendlichen Alters oder
• aus anderen vergleichbaren Gründen
unter Beachtung der Zielsetzung des Stadionverbotes zweckmäßig erscheint.“


(2) „Die Auflagen (z.B. über Aufenthaltsort Meldepflichten, Mitwirklungen an sozialen Aufgaben) sollen gewährleisten, dass der Betroffene wieder integriert wird und keine sicherheitsbeeinträchtigenden Taten während einer Fußballveranstaltung begehen kann. […]
2. Bei Stadionverboten der Kategorie B und C (§ 5 Abs.1) frühestens nach Ablauf der Hälfte der Stadionverbotsdauer[…].“

Bei jedem ausgesprochenen Stadionverbot muss sich der Verein seiner sozialen Verantwortung bewusst sein und sich klar machen, dass der Versuch der Integration vorhanden sein muss. Ausgrenzung als präventive Maßnahme? Allein die Kategorisierung bei der Einteilung der Dauer der Stadionverbote (Kat. A 1 / A 2 / B / C) und die Zuordnung der Tatbestände zum örtlichen und überörtlichen Stadionverbot, lässt viel Handlungsspielraum zu. So wird z.B. jedes eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruch oder auch wegen Hausfriedensbruch automatisch einem überörtlichen, bundesweiten Stadionverbot von 3 - 5 Jahren zugeordnet. Erfolgt dann eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153 bzw. 153a, bleibt der Betroffene weiterhin 3 - 5 Jahre von seinem sozialen Umfeld und Freundeskreis ausgeschlossen.

Generell bleibt festzustellen, dass die Möglichkeiten der Bewährung, Verkürzung oder auch Aussetzung eines Stadionverbotes früher greifen müssen. Die Vereine können nicht monatelang ihre soziale Verantwortung bei Seite schieben, ehe § 7 der Richtlinien greift. Erforderlich ist hierbei eine enge Zusammenarbeit mit den Fanprojekten und den Fanbeauftragten um eine Integration des Beschuldigten zu gewährleisten.

Zudem möchten wir uns für die verstärkte Anwendung von „sozialer Arbeit“ einsetzen. Arbeit auf dem Vereinsgelände, beim Fanprojekt oder auch in andere sozialen Einrichtungen soll dem Betroffenen die Möglichkeit einer Aufarbeitung geben. Somit wird die Bindung zum Verein intensiviert und beim Beschuldigten besteht die Möglichkeit zur Ausweitung seines Rechts- und Verantwortungsbewusstsein. Zudem demonstriert der Beschuldigte somit die vorhandene Verbundenheit zum Verein. Es ist von Nöten, dass von Vereinsseite mehr Verständnis entwickelt wird, Problematiken verstanden werden und sensibler und differenzierter mit Sanktionen und Verboten umgegangen wird.


Schlusswort

Wir hoffen inständig, dass unser Anliegen bei Ihnen Anklang findet und man in den nächsten Wochen gemeinsam an einer Änderung der Anwendung seitens DFB, DFL und der Lizenvereine arbeiten kann und entsprechende Gespräche mit positivem Ausgang folgen. Die Unterschriftensammlung in der Rückrunde hat uns gezeigt, dass wir große Unterstützung in unserem Vorhaben finden. Mehr als 2.100 Fans von Hertha BSC haben sich mit ihrer Unterschrift für eine Änderung der Richtlinien zur Vergabe von Stadionverboten entschieden. Ein Indiz dafür, dass gehandelt werden muss und auf Vereins- und Verbandsebene der Anfang geschaffen werden soll. Jeglicher, gemeinsamer Arbeit mit den entsprechenden Sicherheitsorganen, verantwortlichen Mitarbeitern der Verbände, von Hertha BSC sowie dem Fanprojekt Berlin stehen wir offen gegenüber.

Wir möchten darauf hinweisen, dass die wesentlichen Grundzüge der Richtlinien zur Vergabe von bundesweiten Stadionverboten auf das, von der Arbeitsgruppe Nationales Konzept für Sicherheit und Sport (NKSS), im Jahr 1992 entworfene Konzept zurückzuführen sind. Das NKSS hatte seinerzeit die Gefährdengrundlage und Bedrohungen der 80er und 90er Jahre reflektiert. Es ist festzustellen, dass heute viele grundlegende Änderungen im Sicherheitsstandard und in der Form der Gefährdung herrschen. Somit muss auch einer Änderung dieser veralteten Richtlinien erfolgen.


Berlin, den 2. Juli 2007

Harlekins Berlin `98